Paragraph 15 des Berufsbildungsgesetzes regelt die Umsetzung der Berufsschulpflicht von Auszubildenden durch die Ausbildungsbetriebe. Demnach haben die Ausbildungsbetriebe Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Grundsätzlich sieht darüber hinaus die AV Schulbesuchspflicht während des Blockunterrichts in der Regel keine Möglichkeit der Beurlaubung vor. Dies betrifft insbesondere auch Freistellungen von Auszubildenden auf Grund dringender betriebsbedingter Erfordernisse.