Gehe zum Hauptinhalt
 gesetzliche
Grundlagen*
 
  • Ausbilder haben Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten.
  • Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht … freizustellen.
  • eine Beurlaubung kann gewährt werden, wenn der angegebene Grund für die Beurlaubung, die Unmöglichkeit einer Terminverschiebung, der Leistungsstand und die Leistungsbereitschaft der Schülerin oder des Schülers sowie die pädagogische Situation der gesamten Klasse oder Lerngruppe dies rechtfertigt.
  • Während des Blockunterrichts und im letzten Schulhalbjahr vor der Abschlussprüfung wird eine Beurlaubung nicht genehmigt
 Beurlaubungsgründe
(für Berufsschüler/-innen)
 
  • Arztbesuche (wenn terminlich nicht nach Schulschluss möglich)
  • familiäre Gründe (Eheschließungen, Todesfälle im engsten Familienkreis)
  • Vorstellungs- und Beratungsgespräche
  • Mitwirkung in schulischen Gremien (s. Schulgesetz von Berlin)
  • religiöse oder weltanschauliche Gründe
  • überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
  • förderungswürdige Bildungsveranstaltungen
    (anerkannt durch Senatsverwaltung für Arbeit)
  • Personal- und Betriebsversammlungen

 Ablaufschema für Freistellungen und BeurlaubungenRichtlinien für Beurlaubungen und Freistellungen<Beurlaubungsantrag_Formular.pdf

 * Grundlagen:  - Berufsbildungsgesetz Berlin: §§ 14 + 15 
- Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht (AV Schulbesuchspflicht): Abschnitt 1, 3 und 4
Wir benutzen Cookies
Einige Cookies sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern. Dafür werden Nutzungsinformationen (ohne IP-Adresse) zu Analysezwecken gespeichert. Sie als Nutzer bleiben dabei für uns anonym. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.